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Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich
darauf hin, dass ausschließlich der Fahrzeugführer für die Einhaltung der
bestehenden Vorschriften verantwortlich ist.
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Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die
Vorschriften für die „100 km/h - Genehmigung“ neu gefasst worden. Die
wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen
Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten
technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten „100 km/h - Genehmigungen“
bleiben gültig.
Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger
mitgeführt werden, für:
- Personenkraftwagen
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
- Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo
100 km/h Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO
Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus:
- kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die
Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der
Fahrzeugführer
- freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger
- bei einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei vorliegen
folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf Autobahnen
und Kraftfahrstraßen gezogen werden:
1. Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen
Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder
gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug
2. andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen
Schwingungsdämpfern:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug
3. andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit
Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger
Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug
4. Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und
hydraulischen Schwingungsdämpfern:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug
5. alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse,
aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug
Weiterhin ist zu beachten:
- das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer
aufweisen
- die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des
Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in
jedem Fall der kleinere Wert gilt
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder höchstens
gleich der zulässigen Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen
- an der Rückseite des Anhängers muss eine von der
Straßenverkehrsbehörde gesiegelte
Tempo-100-Plakettte angebracht sein
- die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und
müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie „L“ = 120 km/h entsprechen
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht
mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach
der Straßenverkehrs-Ordnung. |