Regelung für 100 KM/H Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich der Fahrzeugführer für die Einhaltung der bestehenden Vorschriften verantwortlich ist. Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die „100 km/h - Genehmigung“ neu gefasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten „100 km/h - Genehmigungen“ bleiben gültig. Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger mitgeführt werden, für:     Personenkraftwagen     mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis   3,5 t     Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung   gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus: kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der Fahrzeugführer freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger bei einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei vorliegen folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden: 1. Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat: zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug 2. andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug 3. andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug 4. Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug 5. alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug Weiterhin ist zu beachten:     das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer aufweisen     die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt     die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen     an der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte     Tempo-100-Plakettte angebracht sein     die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie „L“ = 120 km/h entsprechen     Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung
Regelung für 100 KM/H Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich der Fahrzeugführer für die Einhaltung der bestehenden Vorschriften verantwortlich ist. Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die „100 km/h - Genehmigung“ neu gefasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten „100 km/h - Genehmigungen“ bleiben gültig. Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger mitgeführt werden, für:     Personenkraftwagen     mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis   3,5 t     Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung   gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus: kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der Fahrzeugführer freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger bei einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei vorliegen folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden: 1. Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat: zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug 2. andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug 3. andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug 4. Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug 5. alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug Weiterhin ist zu beachten:     das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer aufweisen     die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt     die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen     an der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte     Tempo-100-Plakettte angebracht sein     die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie „L“ = 120 km/h entsprechen     Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung